Frage 394 von 619 · Fischerprüfung Sachsen-Anhalt

Das Verbot, bestimmten Fischarten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten gilt für folgende Fischarten:

Genau eine Antwort ist richtig.

Lösung anzeigen

Richtige Antwort zu Frage 394

  • B: Groppe, Nase, Elritze
Weiter zu Frage ›