Frage 367 von 619 · Fischerprüfung Sachsen-Anhalt

Das Verbot, bestimmten Fischarten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten gilt für folgende Fischarten:

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Richtige Antwort zu Frage 367

  • C: Schneider, Steinbeißer, Bitterling
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