Frage 332 von 619 · Fischerprüfung Sachsen-Anhalt

Das Verbot, bestimmten Fischarten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten gilt für folgende Arten:

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Richtige Antwort zu Frage 332

  • B: Moderlieschen, Bachneunauge, Nordseeschnäpel
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